Satzung des Fördervereins

Förderverein der Geschwister-Scholl-Schule / Grundschule

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Geschwister-Scholl-Schule / Grundschule" und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 04155 Leipzig, Elsbethstraße 1.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die materielle und finanzielle Förderung der Bildung und Erziehung an der Grundschule. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Schule und deren Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaf­tliche Zwecke.

(2) Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Geschwister-Scholl-Schule / Grundschule. Er bezweckt insbesondere, die Lernmittel zu ergänzen und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienenden Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Arbeitsgemein­schaften und Gemeinschaftsve­ranstaltungen der Grundschule fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderwürdige Anliegen zu unterstützen.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung und Bildung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Grundschule verbunden fühlt.

(2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand des Fördervereins.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod;
  • durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
  • mit Ende der Schulzugehörigkeit des entsprechenden Kindes;
  • durch Ausschluss.

    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtun­gen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist.

    (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Vorstandbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederver­sammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederver­sammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederver­sammlung beschlossenen Richtlinien.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern:

– dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Kassenwart.

Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederver­sammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, verteilt sich der Vorstand die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(5) Der Vorstand beschießt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder einbezogen werden können.

§ 7 Mitgliederver­sammlung
(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederver­sammlung kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederver­sammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, einer der zwei Kassenprüfer kann wiedergewählt werden;
  • Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichtes und des Haushaltplanes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederver­sammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederver­sammlung einholen.

    (3) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederver­sammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe der Tagesordnung.

    (4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederver­sammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

    (5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederver­sammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederver­sammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der Mitgliederver­sammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und – soweit in den vorausgegangenen Bestimmungen nicht Abweichendes vereinbart ist – von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

§ 10 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können dem Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederver­sammlung von dieser zu genehmigen.

§ 11 Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

** § 12 Inkrafttreten**

Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Leipzig, den 25.02.2013